Society | Familie

detaillierte Regelung nach Trennungen

das neue Einvernehmensprotokoll zwischen Landesgericht Bozen, Rechtsanwaltskammer Bozen und Nationaler Beobachtungsstelle für Familienrecht / Sektion Bozen
Hinweis: Dieser Artikel ist ein Beitrag der Community und spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung der SALTO-Redaktion wider.

soll mehr Klarheit und Rechtssicherheit bringen, Unstimmigkeiten zwischen den Eltern verringern bzw. einschränken und somit streitige Verfahren verkürzen oder auch ganz zu vermeiden. Es bringt mehr Klarheit zu folgenden Fragen bzw. Themen: 

  • was zählt alles zum Einkommen (sowie Vermögen) und wie wird es belegt?
  • die Einsparung des Mietzinses (bzw. die Darlehensraten) durch die Überlassung der Familienwohnung muss in die Unterhaltsberechnung miteinbezogen werden
  • Dauer des Aufenthalts der Kinder bei jedem Elternteil wird in die Höhe des Unterhalts einbezogen
  • bis zu welchem Alter muss Unterhalt gezahlt werden bzw. wann ist die wirtschaftliche Unabhängigkeit erreicht?
  • was fällt unter ordentlichen und was unter außerordentlichen Unterhalt?
  • Ausgaben für Kinder müssen zweckmäßig, notwendig und angemessen sein (Ausnahme Genussmittel), sie müssen im Interesse der Kinder sein und der wirtschaftlichen Lage der Eltern entsprechen, außerordentliche Spesen müssen belegt werden
  • Auflistung der Hauptkategorien von außerordentlichen Spesen (ärztliche Behandlung samt rezeptpflichtiger Medikamente, Ausgaben für Kita/Kindergarten, Schule und Studium, Freizeitaktivitäten) und was nicht dazugehört (Verpflegung inkl. Schulmensa und Unterkunft inkl. Schülerheim, Freizeit, rezeptfreie Medikamente, Abo+, eintägige Lehrausgänge, Telefonkosten).
  • Bei 50:50 Betreuung wird der Unterhalt direkt für die Kinder ausgegeben entsprechend der wirtschaftlichen Möglichkeiten (ev. ergänzt durch Ausgleichszahlung)
  • Erhöhung des Unterhalts, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seine zeitlichen Betreuungspflichten nicht (im vereinbarten Ausmass) nachkommt

Unklar geblieben sind folgende Punkte:

  • kann der Unterhalt nach dem Gutachten über die Erwerbsfähigkeit bererchnet werden, auch wenn der unterhaltspflichtige Elternteil auf Grund seiner Kinderbetreuung Teilzeit arbeitet?
  • muss ein Elternteil länger Unterhalt zahlen, wenn der andere Elternteil sich so verhält, dass das Kind auf Grund psychischer Probleme länger für den Abschluss der Schule oder des Studiums braucht?
  • können direkte Unterhaltsausgaben des unterhaltspflichtigen Elternteils vom ordentlichen bzw. außerordentlichen Unterhalt abgezogen werden oder gilt das. Gegenverrechnungsverbot?
  • Einerseits sind Entscheidungen von besonderer Bedeutung gemeinsam zu treffen: medizinische Behandlung, Schule und Ausbildung, Wohnort/wechsel, Sport hinsichtlich Risiko und Betreuungsaufwand, … andererseits können die Ausgaben als außerordentliche Spesen auch zurückgefordert werden (sofern sie zum Wohl des Kindes sind und die wirtschaftlichen Möglichkeiten nicht übersteigen), wenn es keine gemeinsame Entscheidung gab. In diesem Fall kann allerdings vom Gericht eine Verwarnung bzw. Geldbuße ausgesprochen werden.
  • die Beweislast über die wirtschaftliche Unabhängigkeit des/der Kinder liegt bei jenem Elternteil, welcher von der Unterhaltspflicht befreit werden möchte. Zahlt dieser allerdings keinen Unterhalt und klagt das Kind bzw. der unterhaltsberechtige Elternteil, so liegt die Beweislast über die wirtschaftliche Abhängigkeit bei ihnen.

Vor einer Trennung müssen die Eltern alle Ausgaben (jene die in den ordentlichen wie in den außerordentlichen Unterhalt fallen) durch ihr Einkommen und den Ersparnissen bestreiten. Wieso wird nach der Trennung ein anderer Weg beschritten, der zu einer Menge von Konflikten und Streitereien führt und die Gerichte und andere Stellen überlastet?

Das Einvernehmensprotokoll kann hier heruntergeladen werden.

P.S. Nicht nur, dass bei der Erstellung keine Männer- bzw. Väterorganisationen involviert waren, auch bei der Informationsveranstaltung am 5.10.2018 im Palais Widmann saßen am Podium 5 Frauen und ein Mann, welcher die Veranstaltung allerdings nach seinem Statement wieder verließ. Ein Beispiel der „gläsernen Wand“, mit welcher Männer in den Bereichen Familie und Erziehung immer wieder konfrontiert sind (Man stelle sich nur den umgekehrten Fall vor).