Wirtschaft | Steuervorteile

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Zusatzrente: Steuervorteile und Abzugsfähigkeit. Ein paar Beispiele helfen uns, es besser zu verstehen.
Hinweis: Dies ist ein Partner-Artikel und spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung der SALTO-Redaktion wider.
Pensplan Beratung
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  • Das Zusatzrentensparen bietet eine Reihe von Steuervorteilen: Beiträge zur Zusatzrente für sich selbst oder steuerlich zulasten lebende Familienangehörige können bis zur Höchstgrenze von 5.164,57 € vom Gesamteinkommen in Abzug gebracht werden. Darüber hinaus unterliegen die Renditen, die während der Ansparphase erwirtschaftet werden, einer niedrigeren Besteuerung im Vergleich zu anderen Sparformen, bei denen der Steuersatz meistens bei 26 % liegt. In der Auszahlungsphase (bei Vorschüssen, Ablösen oder Pensionierung), schließlich, ist der Steuersatz günstiger als die üblich angewandte Einkommenssteuer. 

    Schauen wir uns im Folgenden den ersten dieser drei Steuervorteile – also die steuerliche Abzugsfähigkeit der Beiträge – am Beispiel eines lohnabhängigen Arbeitnehmers genauer an:

    Wer sich als lohabhängige/r Arbeitnehmer/in in einen geschlossenen Zusatzrentenfonds einschreibt (s. Infobox), zahlt die Abfertigung und einen eigenen Beitrag, der vom Bruttolohn abgezogen wird (der sog. Arbeitnehmerbeitrag) ein und erhält vom Arbeitgeber einen zusätzlichen Beitrag, der durch den jeweiligen Kollektivvertrag geregelt ist (Arbeitgeberbeitrag). Diese Beiträge werden vierteljährlich durch den Arbeitgeber oder das zuständige Lohnbüro in den Zusatzrentenfonds eingezahlt und mit den Renditen der gewählten Investitionslinie aufgewertet. Darüber hinaus ist es möglich, weitere freiwillige Beiträge einzuzahlen – entweder in die eigene Position im Fonds oder aber auch in die Position einer steuerlich zulasten lebenden Person, etwa die des minderjährigen Kindes. Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag sowie weitere freiwillige Beitragszahlungen sind steuerlich abziehbar. Bis zur Höchstgrenze von 5.164,57 € werden sie vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen, bevor der progressive Steuersatz angewendet wird. Dadurch verringert sich der Steuersatz. Die Abfertigung ist von dieser Regelung nicht betroffen.

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  • Geschlossener Zusatzrentenfonds: Zusatzrentenfonds mit kollektivvertraglicher Beitragsregelung (Einzahlung der Abfertigung, des Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrags sowie eventueller weiterer freiwilliger Beiträge)

    Offene Zusatzrentenfonds: Zusatzrentenfonds, bei denen der Beitritt und die Beitragszahlung individuell geregelt wird. Es besteht auch die Möglichkeit des kollektivvertraglichen Beitritts, sofern eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Betrieb und dem Zusatzrentenfonds besteht.

  • Ein Beispiel

    Anna ist 40 Jahre alt und verdient pro Jahr circa 33.000 € brutto. Ihr IRPEF-Steuersatz liegt bei 35 %. Sie zahlt ihre gesamte Abfertigung sowie 5 % ihres Bruttogehalts in ihren Zusatzrentenfonds ein, ihr Arbeitgeber steuert 3 % dazu. Den Arbeitnehmer- und den Arbeitgeberbeitrag, die insgesamt ca. 2.700 € im Jahr ausmachen, kann sie steuerlich in Abzug bringen. Da sie damit die Höchstgrenze von 5.164,57 € pro Jahr nicht erreicht, beschließt sie, den Differenzbeitrag von ca. 2.460 € zugunsten ihrer zwölfjährigen Tochter Emma einzuzahlen, die ebenfalls bereits Mitglied in einem Zusatzrentenfonds ist. Auf diese Weise kann Anna die Steuervorteile der Zusatzvorsorge bestmöglich ausnutzen. 

     

    Achtung: Sonderregelung für Personen, die nach dem 1. Januar 2007 begonnen haben zu arbeiten. 

    Personen, die nach dem 1. Januar 2007 zum ersten Mal eine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, können aufgrund des Beschlusses Nr. 25/E vom 10. April 2025 der Agentur für Einnahmen im Rahmen ihrer Zusatzvorsorge von einer erweiterten Abzugsfähigkeit in zwei Phasen profitieren:

     

    Phase 1 – die ersten fünf Jahre

    In den ersten fünf Jahren ab Beginn der ersten Beschäftigung können Beiträge bis zur Höchstgrenze von 5.164,57 € jährlich abgesetzt werden. Wird dieser Betrag nicht voll ausgeschöpft, geht der ungenutzte Anteil nicht verloren, sondern wird gesammelt.

     

    Phase 2 – die 20 Folgejahre

    Ab dem sechsten Jahr nach Beginn der Erwerbstätigkeit kann der gesammelte Betrag nachgeholt werden: Jährlich können bis zu 2.582,29 € zusätzlich zum normalen Limit abgesetzt werden – also insgesamt bis zu 7.746,86 € pro Jahr. Diese Möglichkeit besteht für maximal 20 Jahre.

    Ziel dieser Regelung ist es, jungen Menschen den Aufbau einer Altersvorsorge zu erleichtern – gerade dann, wenn sie in den ersten Berufsjahren nur geringe Beiträge leisten konnten.

    Die Frist beginnt mit dem Jahr der tatsächlichen Arbeitsaufnahme, nicht mit einem früheren Eintritt in den Zusatzrentenfonds (z. B. durch Einzahlungen der Eltern). Für die Nachholregelung zählen nur jene Beiträge, die ab dem Zeitpunkt der ersten Erwerbstätigkeit selbst eingezahlt und steuerlich geltend gemacht wurden. Beiträge durch Dritte vor diesem Zeitpunkt bleiben unberücksichtigt.

  • Noch ein Beispiel

    Paul ist 20 Jahre alt und hat vor Kurzem seine erste Arbeitsstelle angetreten. Auch er zahlt in einen Zusatzrentenfonds ein – allerdings zunächst nur einen kleinen Betrag. Für ihn greift eine Sonderregelung für sogenannte „Erstbeschäftigte“, also Personen, die nach dem 1. Januar 2007 zum ersten Mal eine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben.

    Paul kann in den ersten fünf Jahren seiner Mitgliedschaft bis zu 5.164,57 € jährlich abziehen – nutzt er diesen Rahmen nicht aus, gehen die ungenutzten Beträge nicht verloren. Ab dem sechsten Jahr darf er diese nachholen: Er kann bis zu 2.582,29 € zusätzlich pro Jahr absetzen – und zwar für die nächsten 20 Jahre. Das bedeutet für ihn: In Zukunft kann er bis zu 7.746,86 € jährlich steuerlich geltend machen und so besonders effizient für sein Alter vorsorgen.

  • Weitere Informationen in unserem Leitfaden zur Steuererklärung:

    https://pensplan.com/de/guida/leitfaden-zur-steuererklaerung/