Zugeständnis an das Personal

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Mit dem vor Kurzem verabschiedeten Omnibus-Gesetz hat die Südtiroler Landesregierung unter anderem die Regeln für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst gelockert. Im Zentrum der Reform stehen der Abbau bürokratischer Hürden, aber auch die Hoffnung, den öffentlichen Dienst attraktiver zu machen. Bisher galt: Wer im öffentlichen Dienst einen Nebenjob ausübt, durfte damit nicht mehr als 30 Prozent seines Bruttojahresgehalts bei Vollzeitbeschäftigung dazuverdienen. Diese Einkommensgrenze fällt nun – genehmigt werden müssen Nebentätigkeiten aber weiterhin von der jeweiligen Führungskraft.
„Jede Ressource ist wertvoll, und diesem Grundsatz wollten wir auch hier Rechnung tragen.“
Gewerbliche, freiberufliche oder unternehmerische Tätigkeiten bleiben im Grundsatz untersagt, werden aber in bestimmten Bereichen zugelassen. Landeslehrpersonen dürfen künftig Nebenjobs annehmen, wenn diese dem Unterricht zugutekommen. Ein Beispiel: Fachlehrer wie Köche können bei externen Veranstaltungen mitarbeiten – zur Weiterentwicklung ihrer beruflichen Kompetenzen. Auch Kindergartenpersonal sowie Inklusionsmitarbeiter dürfen nun in der Nachmittags- oder Sommerbetreuung für externe Träger tätig werden. Eine weitere wichtige Neuerung betrifft Teilzeitbeschäftigte: Die bisherige Einschränkung, wonach nur Personen mit einem vom öffentlichen Arbeitgeber nicht aufstockbaren Teilzeitvertrag unter 50 Prozent eine umfangreichere Nebentätigkeit ausüben durften, ist gestrichen. Künftig können zum Beispiel auch Handwerker mit einem privaten Hauptberuf einen untergeordneten Teilzeitvertrag bei der Landesverwaltung annehmen.
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Wartestand wird flexibler genutzt
Auch im unbezahlten Wartestand wird die Nebentätigkeit erleichtert. Wer sich beruflich weiterentwickeln oder umorientieren will, kann einmal im Lauf des Arbeitslebens und für maximal ein Jahr eine entgeltliche Tätigkeit aufnehmen – etwa nach einer Coaching-Ausbildung. Unentgeltliche Tätigkeiten oder Engagements im Namen des Landes bleiben weiterhin genehmigungsfrei. Ebenso erlaubt bleibt journalistische Mitarbeit – etwa für Zeitungen oder Lexika. Landwirtschaftliche Tätigkeiten bleiben für alle Bediensteten grundsätzlich gestattet.
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Zeitliche Obergrenze bleibt
Die kombinierte Wochenarbeitszeit aus Haupt- und Nebentätigkeit darf weiterhin 48 Stunden nicht überschreiten. Auf Nachfrage betont Personal-Landesrätin Magdalena Amhof die Intention hinter den Neuregelungen: „Es ging uns in erster Linie darum, den Bediensteten entgegenzukommen und verschiedene Hürden aus dem Weg zu räumen. Wir haben damit auch auf entsprechende Anfragen unter anderem aus den Berufsschulen reagiert.“ Es gehe darum, das Potenzial der Mitarbeitenden nicht durch überholte Vorschriften zu blockieren: „Grundsätzlich sollten Bedienstete aus unserer Sicht durchaus die Möglichkeit haben, etwas dazu zu verdienen – sofern der Dienst nicht darunter leidet und keine Interessenskonflikte bestehen. Mit diesen Prämissen haben wir die bestehende Regelung vereinfacht.“ Ein nicht unwesentlicher Nebeneffekt sei laut Amhof auch die gesteigerte Attraktivität des öffentlichen Dienstes: „Jede Ressource ist wertvoll, und diesem Grundsatz wollten wir auch hier Rechnung tragen.“