Waches Auge auf Religionslehrer
Um als Religionslehrer bzw. -lehrerin in Südtirol angestellt zu werden, reicht es nicht einfach, Theologie studiert zu haben oder etwa Priester zu sein. Nein, die Unterrichtserlaubnis wird den Religionslehrern von höchster Stelle, von der Diözese, erteilt. Auf der Internetseite der Berufsgemeinschaft der Religionslehrer/innen sind die rechtlichen Grundlagen des Religionsunterrichtes einsehbar. So heißt es etwa im Kanonischen Gesetzbuch:
"Can. 804 - § I.Der kirchlichen Autorität unterstehen der katholische Religionsunterricht und die katholische religiöse Erziehung, die in den Schulen jeglicher Art (…) vermittelt werden; (…)
§ II. Der Ortsordinarius hat darum bemüht zu sein, dass sich diejenigen, die sich zu Religionslehrern in den Schulen, auch den nichtkatholischen, bestellt werden sollen, durch Rechtgläubigkeit, durch das Zeugnis christlichen Lebens und durch pädagogisches Geschick auszeichnen."
Vor Erteilung der Unterrichtserlaubnis – der missio canonica – stellt der Diözesanordinarius also die in § II festgehaltenen Voraussetzungen fest und kann sich – bei Nichterfüllen der Kriterien – weigern, die Erlaubnis zu erteilen. "Neben diesen festgeschriebenen Kriterien ist besonders das pädagogische und didaktische Geschick wichtig, gerade weil es auch viele ReligionslehrerInnen gibt, die noch nicht fertig ausgebildet sind", bestätigt Markus Felderer, Leiter des Amtes für Katechese und Religionsunterricht. Am Montag,den 18. August, ist von seinem Amt in Zusammenarbeit mit dem Inspektorat für Religionsunterricht ein Verzeichnis von für Supplenzstellen "geeignete Lehrpersonen" veröffentlicht worden.
Für die Anstellung von Religionslehrern ist zwar die jeweilige Schulbehörde zuständig, jedoch muss dies im Einvernehmen mit dem Diözesanordinarius passieren. Auch bei einer eventuellen Entlassung spielt dieser eine maßgebliche Rolle. So heißt es weiter im Kanonischen Gesetzbuch:
"Can. 805 – Der Ortsordinarius hat für seine Diözese das Recht, die Religionslehrer, wenn es aus religiösen und sittlichen Gründen erforderlich ist, abzuberufen, bzw. ihre Abberufung zu fordern."
Im Fall eines schweren Vergehens gegen die für die Erteilung der missio canonica geltenden Bestimmungen, kann diese somit entzogen werden. Der Entzug der missio canonica hat die Kündigung zur Folge. Dazu Felderer: "Wir mussten noch nie eine Unterrichtserlaubnis entziehen. Würde es die Situation aber erforderlich machen, würde immer zuerst das Gespräch gesucht werden. Im Anschluss gibt es ein von der italienischen Bischofskonferenz vorgegebenes Verfahren."
So weit, so klar. Aber was wären nun konkrete Gründe, jemandem die missio canonica zu entziehen, beziehungsweise sie erst gar nicht zu erteilen? Wie sieht es mit geschiedenen Religionslehrern aus? Oder bei unehelichen Kindern? Und was ist mit Vorstrafen? "Das ist ein heikles Thema, da kann ich jetzt nicht so einfach drüber reden. Da muss auf die jeweilige Situation geschaut werden und von Fall zu Fall entschieden werden", so Felderer zurückhaltend. Auf Nachfrage erzählt er dann doch von einem Fall: "Letztes Jahr musste ich einen Bewerber ablehnen. Er war zwar römisch-katholisch, sagte aber, er würde an nichts glauben. Ich konnte ihm deshalb die kirchliche Beauftragung nicht erteilen."