Politik | Flüchtlingsrecht

68 Jahre Genfer Flüchtlingskonvention

Das wichtigste Grundlagendokument zum Schutz von Flüchtlingen ist das am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichnete „Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“.
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Dem heute vor 68 Jahren unterzeichnete Dokument, fortan auch als Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) bekannt geworden, ist Italien ist der GFK 1954 beigetreten. Die Welt war damals noch immer vom Trauma des 2. Weltkriegs erschüttert: Millionen Tote, Millionen Vertriebene, eine durch den Eisernen Vorhang geteilte Welt in Ost und West. Bis heute ist diese Konvention von 147 Staaten ratifiziert worden, die sich damit verpflichtet haben, das Asylrecht zu achten und umzusetzen, Flüchtlinge aufzunehmen und zu schützen. Ergänzt wurde die Konvention am 31. Januar 1967 durch das „Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“, das am 4. Oktober 1967 in Kraft trat.

Die Konvention soll den Artikel 14 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 zur Anwendung bringen. Es handelt sich um den Versuch der Staatengemeinschaft, Flüchtlinge auf globaler Ebene als Schutzsuchende mit gemeinsamen Kriterien anzuerkennen.  Die Genfer Konvention legt fest, wer ein Flüchtling ist, welchen Schutz Flüchtlinge beanspruchen können, welche Rechte und Pflichten Flüchtlinge haben. Die GFK gewährt kein Recht auf Asyl, begründet also keine Einreiserechte für Individuen, ist vielmehr ein Abkommen zwischen Staaten zur Regelung des Rechts im Asyl, nicht auf Asyl.

Die Konvention gibt die Kriterien an, die Asylbewerber zu erfüllen haben, um internationalen Schutz beanspruchen zu können. Demnach ist ein Flüchtling eine Person, die „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatszugehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen will…“ (Art. 1 GFK).

Entgegen weit verbreiteter Annahme ist die GFK nicht pauschal auf Kriegsflüchtlinge anwendbar, außer bei bestimmten spezifischen Fluchtgründen, die sich fallweise auch aus Kriegen und Bürgerkriegen ergeben können. Auch Fluchtbewegungen durch Naturkatastrophen und Umweltveränderungen stehen außerhalb des Schutzes durch die Konvention.  Ziel der Konvention ist ein möglichst einheitlicher Rechtsstatus für Menschen, die keinen diplomatischen Schutz ihres Heimatlandes mehr genießen.

Der Art 33 regelt das Verbot der Nichtrückschiebung. Diesem Grundsatz zufolge ist ein Flüchtling nicht „auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten auszuweisen oder zurückzuweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde“. Er darf dabei nicht in ein Land zurückgewiesen werden, ohne dass sein Flüchtlingsstatus vorher geklärt worden ist. Gemäß Art. 31 Abs. 1 darf ein Flüchtling, der unmittelbar aus einem Gebiet kommt, in dem sein Leben oder seine Freiheit im Sinne von Artikel 1 bedroht waren, nicht aufgrund einer illegalen Einreise oder illegalem Aufenthalt bestraft werden, sofern er sich umgehend bei den Behörden gemeldet hat (Pönalisierungsverbot).

Über 15 Millionen Menschen haben inzwischen durch diese Konvention Schutz gefunden. Um die Einhaltung der Konvention und den Schutz der Menschenrechte von Flüchtlingen kümmert sich die UNHCR (Hoher Kommissar der UN für Flüchtlinge) mit Sitz in Genf. Die Welt hat sich seitdem stark verändert: nicht nur die Art der Flüchtlingsbewegungen, auch die  Wahrnehmung dieser Krisen und die mediale Aufbereitung haben sich gewandelt. Viele Regierungen respektieren ihre internationalen Verpflichtungen gegenüber Asylantragstellern nicht oder setzen das Asylrecht nur mit größten Einschränkungen um. Die Definition des schutzberechtigten Flüchtlings scheint gemessen an der heutigen Realität zu eng und überholungsbedürftig. Die meisten großen Flüchtlingskatastrophen der letzten Jahre wurden durch Bürgerkriege, nicht durch internationale Konflikte ausgelöst (z.B. Südsudan, Myanmar, Syrien, Somalia, Sudan, Jemen, Afghanistan). Der Wortlaut der Konvention bezieht sich aber nicht eindeutig auch auf Flüchtlinge, die vor der Gewalt von Milizen oder Rebellen Schutz suchen. Das UNHCR ist der Meinung, dass eine Person auch dann internationalen Schutz beanspruchen kann, wenn der eigene Staat einen solchen Schutz nicht mehr garantieren kann oder will.

Die Anwendung der GfK ist im Laufe der Jahre auch durch verschiedene Maßnahmen der Aufnahmeländer eingeengt worden. So müsste ein Flüchtling eigentlich ein Visum vorweisen, um überhaupt in einem sicheren Staat einreisen zu können. Zahlreiche Staaten sind zu sicheren Herkunftsstaaten erklärt worden. Am 28. Juli wird es nichts zu feiern geben, wenn nicht Geist und Sinn dieser Konvention wieder aufleben: die Pflicht der Staaten, jene Menschen, die vor Krieg und Gewalt fliehen, zu schützen.

Link: Die Genfer Konvention von 1951

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Salto User
Sepp.Bacher So., 15.09.2019 - 15:34

Peter Rufer, haben Sie bei den Nationalrats- und Europawahlen auch jene gewählt, die in Ihrem Sinne handeln. Diese Probleme müssen auf der Ebene der hohen Politik gelöst werden! Die einzelnen willigen und guten Menschen, welche helfen, die Verantwortung aufhalsen, ist wohl sehr undemokratisch!

So., 15.09.2019 - 15:34 Permalink