Politik | Covid-Maßnahmen

Impfpflicht à la...

In Österreich soll eine allgemeine Impfpflicht in Kraft treten. Worin unterscheiden sich die in Österreich und Italien geplanten Maßnahmen? Und wer ist davon betroffen?
Impfung
Foto: (c) unsplash

Nachdem Italien bereits am 8. Januar eine Impfpflicht für über 50-Jährige einführte, hat nun auch Österreich ein entsprechendes Gesetz ausgearbeitet. Die in Österreich geplante Impfpflicht ist allerdings weitreichender als ihr italienisches Gegenstück und sieht auch strengere Strafen vor, um deren Einhaltung zu garantieren. Salto.bz hat das vom österreichischen Nationalrat zu genehmigende Gesetz zur Impfpflicht sowie das Dekret des italienischen Ministerpräsidenten analysiert und verglichen.

 

Wer ist von der Impfpflicht betroffen?

 

In Italien gilt die Impfpflicht für alle Personen über 50 (und jene, die bis zum 15. Juni 2022 ihr 50. Lebensjahr erreichen) mit Wohnsitz in Italien. Die Impfpflicht gilt auch für Personen über 50 mit ausländischer Staatsbürgerschaft, die sich regelmäßig in Italien aufhalten und einer regulären Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit nachgehen.

In Österreich gilt die Impfpflicht für alle Personen ab 18 mit regulärem Wohnsitz in Österreich (gemäß § 1 Abs. 6 MeldeG). Auch Studierende mit ausländischer Staatsbürgerschaft, die nur einen Nebenwohnsitz in Österreich haben, sind also von der Regelung betroffen. Der Vorsitzende der Südtiroler Hochschülerschaft Julian Nikolaus Rensi begrüßt die Maßnahme; auch deshalb, weil viele in Österreich Studierende bereits vollständig geimpft sind (die letzte Hochschulstatistik der Statistik Austria hat erhoben, dass bereits Ende Oktober rund 82% der in Österreich Studieren vollständig immunisiert waren).

 

Mögliche Ausnahmen

 

Sowohl in Italien als auch in Österreich sind all jene Personen von der Impfpflicht ausgenommen, die von einem Arzt bestätigte medizinische Gründe vorweisen können, sowie jene, die in den letzten sechs Monaten ein positives Testergebnis erhalten haben und nun genesen sind. Mögliche Gründe für eine medizinische Ausnahme könnten Allergien, eine Organtransplantation oder eine Autoimmunerkrankung sein. Laut der österreichischen Regierung ist in Einzelfällen ist auch bei psychischen Krankheiten wie einer Angststörung eine Ausnahme möglich.

Da die Impfung auch für Schwangere empfohlen wird, stellt eine Schwangerschaft keinen Grund dar, sich nicht impfen zu lassen; trotzdem können schwangere Frauen (in Italien nach einem verpflichtenden Arztgespräch) eine Nachfrist beantragen. Jede Befreiung muss von einem zuständigen Arzt ausgestellt werden.

 

Umsetzung und Strafmaß

 

In Italien ist die Impfpflicht für Ü-50-Jährige am 8. Januar in Kraft getreten und bis zum 15. Juni gültig. Mögliche Sanktionen greifen ab dem 1. Februar: Wer sich bis zum 1. Februar nicht impfen lässt, muss mit einer Geldstrafe von 100 Euro rechnen. Die Strafe wird automatisch über die Agentur der Einnahmen erhoben und sieht eine einmalige Zahlung vor.

 

Wir stehen der Impfpflicht offen gegenüber. Auch wenn es unter den Studierenden auch skeptische Personen gibt, ist der allergrößte Teil der Studierenden bereits geimpft. - Julian Nikolaus Rensi (sh.asus)

 

In Österreich soll das Impfgesetz hingegen ab dem 1. Februar in Kraft treten: Jeder Haushalt wird dann schriftlich über die Maßnahme informiert. Die Einhaltung der Impfpflicht wird erst ab dem 15. März durch polizeiliche Kontrollen erfolgen – beispielsweise im Rahmen von Verkehrskontrollen. Dabei warten auf Ungeimpfte Strafen von bis zu 600 Euro im Regelverfahren, die maximal vier Mal im Jahr ausgestellt werden können (in Ausnahmefällen beträgt der Maximalbetrag bis zu 3.600 Euro). Wer eine Strafverfügung bekommt, sich dann aber innerhalb von zwei Wochen doch noch impfen lässt, geht straffrei aus. Die Entscheidung, ob es auch flächendeckende Kontrollen und automatisierte Strafverfügungen wie in Italien geben wird, steht noch aus; wie die österreichische Regierung bekannt gibt, wolle man diese nur dann starten, wenn sie “epidemiologisch notwendig” sind.

 

Rechtliche Grundlage

 

Während sich die italienische Regierung auf ein Dekret des Ministerpräsidenten stützt und somit die Impfpflicht für Über-50-Jährige mit dem vorgesehenen Ende des epidemiologischen Notstandes in Italien am 15. Juni auslaufen lässt, stützt man sich in Österreich auf ein vom Nationalrat genehmigtes Gesetz. Dadurch ist es möglich, die Impfpflicht bis zum (voraussichtlich) 31. Dezember 2024 aufrecht zu halten.

Zudem hat man sich in Italien dazu entschieden, die allgemeine Impfpflicht für Über-50-Jährige gemeinsam mit Regelungen zur Impfpflicht am Arbeitsplatz in ein einziges Dekret zu gießen. In Österreich geht man schrittweise vor: die Impfpflicht könnte in einem zweiten Moment Änderungen für den Arbeitsplatz mit sich ziehen; hier sind jedoch weitere politische Entscheidungen nötig.

Verfassungsrechtlich bedeutet eine gesetzlich festgelegte Impfpflicht zwar Eingriffe in die Grundrechte, diese können jedoch sowohl in Österreich als auch in Italien durch den Schutz der Gesundheit als gemeinschaftliches Recht gerechtfertigt werden. Dabei müssen aber bestimmte Kriterien - wie beispielsweise eine verhältnismäßige Ausgestaltung der Impfpflicht oder minimale negative Folgewirkungen - gewährleistet werden. Während das österreichische Gesetz hier eine klare rechtliche Grundlage zu schaffen scheint, hegen manche Kritik an der Einführung der Impfpflicht in Italien durch ein decreto legge, das zwar die Kraft eines Gesetzes hat, jedoch eine diesbezügliche parlamentarische Debatte vorläufig umgeht. Ausnahmesituation und Dringlichkeit der eingeführten Maßnahme können jedoch als Rechtfertigung herangezogen werden.


**Update: Der österreichische Nationalrat hat das Gesetz zur Impfpflicht am Donnerstag genehmigt.