Kapital, Rente oder 50/50?

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Das Zusatzrentensparen bietet eine Reihe von Steuervorteilen, die wir in den vergangenen Wochen näher erläutert haben: Im ersten Beitrag unserer Serie haben wir erklärt, dass Beiträge, die man für sich selbst oder steuerlich zulasten lebende Familienangehörige in einen Zusatzrentenfonds einbezahlt, bis zur Höchstgrenze von 5.164,57€ vom Gesamteinkommen in Abzug gebracht werden können.Im letzten Artikel haben wir die Vorschussmöglichkeiten und ihre steuerlichen Vorteile behandelt. In diesem Artikel widmen wir uns der Besteuerung der Beiträge nach der Pensionierung.
Grundsätzlich hat man bei Pensionierung verschiedene Möglichkeiten, sich das angereifte Kapital im Rentenfonds ausbezahlen zu lassen:1) Auszahlung des Kapitals
2) Umwandlung des Kapitals in eine Leibrente
Auch eine Mischform ist möglich, wobei maximal 50% als Kapital und der Rest als Rente ausbezahlt werden.
Die Besteuerung der Zusatzrentenleistung unterscheidet sich je nachdem, ob man im öffentlichen oder im privaten Sektor angestellt war. Für Selbstständige, Freiberufler und Bezieher sonstiger Einkünfte (z. B. aus Immobilienbesitz oder Finanzinvestitionen), die einem offenen Pensionsfonds angehören, gilt dieselbe steuerliche Regelung wie für Arbeitnehmer im privaten Sektor.
Bei Personen, die im Privatsektor tätig waren, gelten bezüglich der Besteuerung folgende Grundsätze:
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Bei Kapitalauszahlung
Das Kapital, das vor 2007 einbezahlt wurde, unterliegt einer Steuer von mindestens 23%. Das Kapital, das ab dem 1. Januar 2007 in den Zusatzrentenfonds einbezahlt wurde, wird mit max. 15% besteuert. Ab dem 15. Mitgliedschaftsjahr verringert sich die Besteuerung pro Jahr um 0,3%; die minimale Besteuerung liegt bei 9 %.
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Bei Rentenauszahlung
Das Kapital, das vor 2007 einbezahlt wurde, unterliegt einer Steuer von 23% bis 43%, je nach Einkommen. Das Kapital, das ab 1. Januar 2007 in den Zusatzrentenfonds einbezahlt wurde, wird mit max. 15% besteuert. Ab dem 15. Mitgliedschaftsjahr verringert sich die Besteuerung pro Jahr um 0,3%; die minimale Besteuerung liegt bei 9 %.
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Mitglieder des Privatsektors können die volle Auszahlung der Rentenleistung als Kapital beantragen, sofern die Rente, die sich aus der Umwandlung von mindestens 70% des Endkapitals ergibt, weniger als 50% des Sozialgeldes beträgt.
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Bei Personen, die im öffentlichen Sektor gearbeitet haben, ändert sich die Steuerregelung. In den verschiedenen Fällen – also der Kapitalauszahlung und der Zusatzrentenauszahlung, bzw. ihrer Mischform – ist die Steuerregelung wie folgt:
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Bei Kapitalauszahlung
Das Kapital, das vor 2017 einbezahlt wurde, unterliegt einer Steuer von mindestens 23%. Das Kapital, das ab 1. Januar 2018 in den Zusatzrentenfonds einbezahlt wurde, wird mit max. 15% besteuert. Ab dem 15. Mitgliedschaftsjahr verringert sich die Besteuerung pro Jahr um 0,3%; die minimale Besteuerung liegt bei 9 %.
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Bei Rentenauszahlung
Das Kapital, das vor 2017 einbezahlt wurde, unterliegt einer Steuer von 23% bis 43%, je nach Einkommen. Das Kapital, das ab 2018 in den Zusatzrentenfonds einbezahlt wurde, wird mit max. 15% besteuert. Ab dem 15. Mitgliedschaftsjahr verringert sich die Besteuerung pro Jahr um 0,3%.
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Mitglieder des öffentlichen Sektors können die volle Auszahlung der Rentenleistung als Kapital beantragen, sofern die Rente, die sich aus der Umwandlung von mindestens 70% des Endkapitals ergibt, weniger als 70% des Sozialgeldes beträgt.
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Zum Vergleich
Wer hingegen seine Abfertigung im Unternehmen belassen hat, muss bei deren Auszahlung mit dem normalen Einkommensteuersatz rechnen. Bei einem durchschnittlichen Bruttojahresgehalt von 35.000 Euro liegt dieser bei 35% (berechnet auf dem durchschnittlichen Steuersatz der letzten 5 Jahre).
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