Politik | Politische Haltung

Der Gleichheitsgrundsatz

Darf ein Hotelbetrieb einen Gast abweisen, wenn dieser eine rechtsextreme politische Haltung an den Tag legt?
Brigitte Foppa
Foto: Seehauserfoto
  • Darf ein Gastwirt einem Kunden angebotene Dienstleistungen ohne „triftigen Grund“ verweigern? Und was wäre ein „triftiger Grund“? Gehört eine rechtsextreme politische Haltung auch dazu? Um diese Fragen geht es im „Fall Gauland“, der vor einigen Wochen hohe Wellen geschlagen hat. Wie berichtet, ging die Geschichte des AfD-Politikers Alexander Gauland, dem von einer Südtiroler Hoteliersfamilie nahegelegt wurde, sich künftig um eine andere Unterkunft zu bemühen, vor einigen Wochen durch sämtliche deutschsprachige Medien. Die Mehrheitseigentümerin des renommierten Hotels Elephant, Elisabeth Heiss, äußerte sich ein einem Statement gegenüber RAI Südtirol dahingehend, dass man ein liberales Haus sei, aber Alexander Gauland nicht „mehr zu uns“ passe. „Es gibt in Südtirol viele schöne Hotels. Wir haben ihn nicht rausgeworfen. Ich habe das Gespräch gesucht und ihm nahegelegt, nicht mehr zu uns zu kommen. Und zwar aus persönlichen, teils auch aus ideologischen Gründen. So ein Gast bringt Unruhe ins Haus, nicht bei uns, aber bei den Gästen“, so Heiss. 

    Sogar im Landtag wurde über diesen Fall debattiert. Der dafür zuständige Tourismuslandesrat Luis Walcher ließ in seiner Anwort auf eine Landetagsanfrage seitens des Abgeordneten Jürgen Wirth Anderlan keinen Zweifel daran aufkommen, dass in Südtirol jeder willkommen sei und er das Verhalten der Hotel-Inhaber „in keinster Weise goutieren“ könne. Dies wiederum rief Brigitte Foppa, Fraktionssprecherin der Grünen, auf den Plan, die um eine rechtliche Klarstellung ersuchte und wissen wollte, ob eine rechtsextreme politische Haltung und die wiederholte Verharmlosung der NS-Zeit für die Landesregierung nicht ein „triftiger Grund“ sei, auf den sich der Gastbetrieb berufen könne. Ins Feld führte die Grüne Landtagsabgeordnete die Praxis von Gastbetrieben, die sich auf eine bestimmte Zielgruppe, wie beispielsweise „Adults only“-Hotels – das Angebot richtet sich in diesem Fall an Erwachsene – spezialisiert haben und damit andere Zielgruppen ausschließen. 

     

  • Tourismus-Landesrat Luis Walcher: „Bei der Beurteilung, ob ein triftiger Grund vorliegt, sind die Vorgaben des Gleichheitsgrundsatzes in Art. 3 Verfassung der Republik Italien maßgebend.“ Foto: Seehauserfoto

    Landesrat Luis Walcher beruft sich in seiner Antwort auf die Gastgewerbeordnung (Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58), die unter Art. 38, Absatz 1 vorsieht, dass die gastgewerblichen Betriebe während der Öffnungszeiten die üblichen Leistungen jedem erbringen, der sie verlangt und den entsprechenden Preis dafür zahlt. Weiters ist im Artikel 54 der Gastgewerbeordnung vorgesehen, dass die Verweigerung ohne triftigen Grund von Dienstleistungen, die für den Betrieb üblich sind, mit einer Geldbuße bestraft wird. „Bei der Beurteilung, ob ein triftiger Grund vorliegt, sind allerdings die Vorgaben des Gleichheitsgrundsatzes in Art. 3 Verfassung der Republik Italien maßgebend“, so Walcher. Dies bedeute, dass im Allgemeinen eine Abweisung eines Gastes aufgrund seiner politischen Überzeugung im Lichte des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes von Art. 3 Verfassung der Republik Italien nicht rechtens sei. Somit haben alle Staatsbürger die gleiche gesellschaftliche Würde und sind vor dem Gesetz ohne Unterschied des Geschlechtes, der Rasse, der Sprache, des Glaubens, der politischen Anschauungen, der persönlichen und sozialen Verhältnisse gleich. Was die „Adults only“-Hotels betrifft, wird im Schreiben erklärt, dass im Sinne des Artikel 41 der Verfassung der Republik Italien, welcher die Freiheit der wirtschaftlichen Initiative vorsieht, Hotels Gästen verweigern können, wenn bestimmte Zugangsvoraussetzungen vorgesehen und diese durch geeignete Informationsmittel bekannt gemacht werden.